Ausbildungskostenrückersatz Anfrage der WKO Tirol vom 8. April 2025
Unsere Mitglieder, die im Bankenbereich tätig sind, haben folgende Anfrage: „Da wir als Bank nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden diese bei der Ausbildungskostenrückerstattung unter Umständen doppelt mit der USt belastet (Ausnahme Kursanbieter, welche von der Umsatzsteuer befreit sind). Ist diese Doppelbelastung im Sinne des Gesetzgebers?“
Beantwortung:
Bei einem aufgrund einer Kündigung zu zahlenden Ausbildungskostenrückersatz besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung des Rückersatzes und einer Leistung des Arbeitgebers (zur Qualifikation einer Entschädigung als nicht steuerbar siehe EuGH 18.7.2007, C-277/05, Société thermale d’Eugénie-les-Bains, 26f).
Vielmehr handelt es sich bei dem Ausbildungskostenrückersatz um nicht steuerbaren Schadenersatz gemäß Rz 9f UStR 2000. Folglich entsteht auch keine umsatzsteuerliche Doppelbelastung.